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Arbeitszeugnis: Aufbau, Struktur und Pflichtangaben (Schweiz)

Autorenbild: Daniel Schläpfer
Daniel Schläpfer
27. Aug.
2 Min. Lesezeit

Ein Arbeitszeugnis folgt einem festen Aufbau. Wer ihn kennt, schreibt schneller und übersieht nichts – und wer gegenliest, erkennt sofort, ob etwas fehlt. Dieser Leitfaden geht die Bestandteile in der richtigen Reihenfolge durch, inklusive Pflichtangaben und Formalien nach Schweizer Recht.


Kernaussage: Vollständigkeit ist der wirksamste Schutz vor Berichtigungsforderungen. Die häufigsten Mängel sind nicht falsche Bewertungen, sondern fehlende Bausteine – eine ausgelassene Verhaltensebene, eine zu knappe Aufgabenbeschreibung, ein falsches Datum.

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis

Arbeitsbestätigung (Teilzeugnis)

Die Arbeitsbestätigung nennt nur Art und Dauer der Anstellung, ohne Bewertung. Sie ist die Ausnahme – etwa auf ausdrücklichen Wunsch der mitarbeitenden Person.

Vollzeugnis (qualifiziertes Zeugnis)

Das Vollzeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten. Es ist der Regelfall und das, worauf Arbeitnehmende in der Schweiz Anspruch haben.


Die Bestandteile in der richtigen Reihenfolge

  1. Titel und Einleitung mit Personalien.

  2. Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung.

  3. Leistungsbeurteilung mit Gesamtstufe.

  4. Verhaltensbeurteilung (alle drei Ebenen).

  5. Beendigung, Schlussformel, Ort/Datum/Unterschrift.


Einleitung und Personalien

Vollständiger Name, Geburtsjahr oder Heimatort, genaue Funktionsbezeichnung sowie Ein- und Austrittsdatum auf den Tag genau. Häufigster Fehler: ein falsches Eintrittsdatum, weil eine vorangehende Temporär- oder Probephase nicht mitgezählt wurde.


Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung

Das inhaltliche Kernstück. Beschreiben Sie Aufgaben nach Bedeutung geordnet, mit Verantwortungsbereich, Vollmachten, Systemen und besonderen Projekten. Konkret schlägt vollständig: «betreute rund 60 Geschäftskunden» statt «war für Kunden zuständig».


Leistungsbeurteilung

Fachwissen, Arbeitsweise und Arbeitserfolge, abgeschlossen mit der Gesamtstufe (ausgezeichnet, sehr gut, gut, mässig oder ungenügend). Mindestens ein messbarer, wertender Satz gehört dazu.


Verhaltensbeurteilung – alle drei Ebenen

Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte sowie Kundinnen, Kunden und Dritte müssen alle vorkommen. Fehlt eine im konkreten Fall relevante Ebene, gilt das als Auslassung mit Aussagekraft («qualifiziertes Schweigen»).


Austrittsgrund und Schlussformel

Kein Kündigungsgrund, ausser die mitarbeitende Person verlangt ihn. Die Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen gehört in ein wohlwollendes Zeugnis; ihr Fehlen wird als Distanzierung gelesen.


Formale Anforderungen

  • Firmenbriefpapier, fehlerfreie Rechtschreibung, ein bis zwei Seiten.

  • Ort, Datum und Unterschrift zeichnungsberechtigter Personen mit ausgeschriebener Funktion.

  • Keine Zusätze wie «vertraulich», keine Randnotizen.


Pflichtangaben und Rechtsrahmen (Art. 330a OR)

Anspruch besteht jederzeit und unabhängig von der Dauer der Anstellung. Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend, klar und vollständig sein.


Häufige Aufbaufehler vermeiden

  • Falsche Zeitform: Schlusszeugnis in der Vergangenheit, Zwischenzeugnis im Präsens.

  • Zu knappe Aufgabenbeschreibung.

  • Fehlende Verhaltensebene oder fehlende Schlussformel.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


 
 
 

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